(dauernde) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (VB IV- Stelle 283.1 S. 8; 283.3 S. 22; 283.4 S. 25; 283.5 S. 18; 283.6 S. 34 f.), nichts (vgl. Beschwerde S. 19 f.). Inwiefern diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Einschätzung der Gutachter der Klinik C., wonach der Unfall vom 25. April 2014 nicht zu einer (höhergradigen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt habe, entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich. -9-