5.2. Die Gutachter äusserten sich sodann am 8. Dezember 2017 dahingehend, dass für einen (weiteren) chirurgischen Eingriff keine Indikation bestehe und von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung zu erwarten sei. An dieser Einschätzung hielten die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2020 fest. Dabei wiesen sie darauf hin, dass den nachträglich konsultierten Akten zwar sehr intensive schmerztherapeutische "Bemühungen" zu entnehmen seien, diese allerdings "kaum einmal über längere Zeit" zu einem anhalten positiven Effekt geführt hätten.