Als blosse Verdachtsdiagnose ist das Vorliegen einer derartigen Gesundheitsstörung indes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3 mit Hinweisen). Dem Bericht des Kantonsspitals J. vom 29. August 2014 ist sodann zu entnehmen, dass im Bereich der linken unteren Extremität auch szintigraphisch kein Hinweis für einen Morbus Sudeck erkennbar gewesen sei (VB act. 3 ZM 17). Lediglich von einem diesbezüglichen Verdacht ging auch Prof. Dr. med. K. in seiner Beurteilung vom 2. Oktober 2015 aus (VB act. 3 ZM 57 S. 2).