ZM 71 S. 5 ff.). In den unmittelbar nach dem Unfall datierenden Arztberichten wurde indes lediglich ein Verdacht auf das Vorliegen eines beginnenden Morbus Sudeck (CRPS) geäussert (vgl. unter anderem den Bericht der Klinik H. vom 5. Mai 2014 in VB act. 3 ZM 3 sowie den Austrittsbericht der Klinik I. vom 26. Mai 2014 in VB act. 3 ZM 6 S. 2). Als blosse Verdachtsdiagnose ist das Vorliegen einer derartigen Gesundheitsstörung indes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3 mit Hinweisen).