4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens der Klinik C. vom 8. Dezember 2017 fachärztlich umfassend untersucht. Am 7. Februar 2020 nahmen die Gutachter sodann erneut Stellung. Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB act. 3 ZM 103 S. 2; VB 37 S. 3 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Der Beurteilung der Gutachter kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.