Aufgrund des Verlaufes und auch des aktuellen Zustandes fänden sich aber zu wenig Argumente dafür, dass der Unfall vom April 2014 das CRPS richtungsgebend verschlechtert habe. Die gutachterliche Einschätzung müsse somit dahingehend präzisiert werden, dass der Unfall vom 25. April 2014 offensichtlich nicht zu einer richtunggebenden Verschlechterung des sich jeweils im Zusammenhang mit der postulierten Prädisposition manifestierenden CRPS geführt habe, aber auch nicht zu einer unmittelbar nach diesem Unfall aufgetretenen vorübergehenden massgebenden Verschlechterung (VB 37 S. 34).