Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung zu einem Erfolg führen werde. Betreffend Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die aus dem Unfall vom 25. April 2014 resultierten, im Beruf als kaufmännische Angestellte nicht in einem höheren Ausmass limitiert als bereits vor diesem Unfall. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche in Bezug auf zumutbare Belastungen einer angepassten Tätigkeit (VB act. 3 ZM 103 S. 99 ff.).