3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Klinik C., R., vom 8. Dezember 2017. Dieses umfasst eine neurologische, eine psychiatrische, sowie eine orthopädisch-traumatologische Beurteilung. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (VB act. 3 ZM 103 S. 96 ff.):