2.3. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 zog der Instruktionsrichter die Akten der IV-Stelle des Kantons Aargau in Sachen der Beschwerdeführerin bei. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 82) die vorübergehenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. April 2014 zu Recht per 31. Januar 2018 eingestellt und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung verneint hat.