2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 9. August 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, auf dass diese die vorübergehenden Leistungen auch über den 31. Januar 2018 hinaus weiter ausrichte, zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein polydisziplinäres Obergutachten veranlasse und anschliessend neu über die Sache entscheide. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.