7.5. Zusammenfassend ist somit auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. abzustellen. Eine (anspruchsrelevante) Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Vergleich zur Verfügung vom 24. Mai 2018 ist somit zu verneinen. Damit liegt keine neuanmeldungsrechtlich bedeutsame Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG analog vor, womit es beim bisherigen Rechtszustand bleibt. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.