7.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Dr. med. B. habe 2018 Wiedereingliederungsversuche "noch als günstig prognostiziert[ ]". Im klaren Unterschied dazu habe Dr. med. C. festgehalten, er – der Beschwerdeführer – sei austherapiert und therapieresistent und jegliche Behandlungsoptionen seien ausgeschöpft (Beschwerde, Ziff. 15).