Dr. med. C. wies weiter darauf hin, dass die von ihm vorgenommene andere (als diejenige von Dr. med. B.) nosologische Zuordnung der "Persönlichkeitsproblematik" zu keiner Veränderung des Schweregrades bzw. der alltagspraktischen Auswirkungen der psychischen Störungen führe. Der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2018 nicht wesentlich verändert (VB 147 S. 42 f.). Diese gutachterliche Schlussfolgerung erscheint bei seit Mitte der Achtzigerjahre bestehender schwerer Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers, deren Folgen sich bereits Jahre vor dem vorliegenden Vergleichszeitpunkt im Jahr 2018 zeigten, nachvollziehbar.