vorgegangen sei, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Im Übrigen würde das Hinzutreten einer Diagnose per se auch keinen Revisionsgrund bzw. keine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellen, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1.2).