vgl. auch VB 147 S. 35 f.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatri- sche Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_494/2018 vom 6. November 2018; 8C_100/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dass Dr. med. C. nicht lege artis vorgegangen sei, wird zu Recht nicht geltend gemacht.