Er hielt fest, dass mit dieser Diagnose relevant schwere alkoholbedingte Veränderungen der Kognition, des Affektes und der Persönlichkeit bzw. des Verhaltens erfasst würden, die noch über den Zeitraum weiterbestünden, in welchem eine direkte Substanzwirkung angenommen werden könne (VB 147 S. 36). Dr. med. C. hielt in Bezug auf den Beschwerdeführer fest, dieser leide seit Mitte der Achtzigerjahre an einer schweren Abhängigkeitserkrankung. Für gravierende prämorbide Persönlichkeitsdefekte lägen keine hinreichenden Belege vor. Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen seien vorstellbar.