B. hielt im Gutachten vom 5. Februar 2018 im Rahmen der diagnostischen Überlegungen fest, es gebe unter Berücksichtigung der Aktenlage und aufgrund der biographischen Anamnese und der klinischen Untersuchung keine Hinweise auf eine bis in die Kindheit oder Jugend des Exploranden zurück verfolgbare spezifische Persönlichkeitsstörung. Es sei jedoch eine emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung mit Border- line-Zügen (ICD-10 Z73.1) zu diagnostizieren, da der Explorand selbstverletzendes Verhalten und eine eher appellativ wirkende Suizidalität zeige, er wahllos Substanzen und Medikamente konsumiere, keine persönlichen Be-