So macht der Beschwerdeführer geltend, dies sei widersprüchlich, da Dr. med. C. mit der neu vorliegenden Persönlichkeits- und Verhaltensstörung eine erhebliche und eigenständige psychische Störung von deutlichem Krankheitswert diagnostiziert habe. Demgegenüber sei 2018 erst eine Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert worden, welcher kein Krankheitswert zugemessen worden sei (Beschwerde, Ziff. 16 f.).