(VB 147 S. 27 ff., S. 37 ff.), setzte sich mit den Diagnosen in den aktenkundigen Arztberichten auseinander und würdigte diese in nachvollziehbarer Weise (VB 147 S. 31 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Situation und Zusammenhänge sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 147 S. 27 ff.). Der Gutachter äusserte sich auch zur Frage nach einer seit der Verfügung vom 24. Mai 2018 eingetretenen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (VB 147 S. 42 f.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 6.);