Unter "Abzug" der psychosozialen Faktoren und der Alkoholabhängigkeit bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche einer einfachen angelernten Hilfsarbeit entspreche. Für eine Tätigkeit, die mit dem Führen von Fahrzeugen oder dem Bedienen von Maschinen mit Verletzungsgefahr verbunden sei, bestehe wegen der Alkoholabhängigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (VB 104.2 S. 33).