Der Gutachter hielt fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur die festgestellte psychische Störung, aber weder die Suchterkrankung noch die psychosozialen Faktoren berücksichtigt werden. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die psychosozialen Faktoren und die Alkoholabhängigkeit zumindest "überwiegend ursächlich" an der Entstehung der depressiven Störung beteiligt seien, wobei nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne, dass die Störung zu einem kleineren Teil auch auf eine eigenständige depressive Störung zurückzuführen sei.