4. Die vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 3.2.) werden zum einen durch die Verfügung vom 24. Mai 2018 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 111) und zum anderen durch die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2022 (VB 156) definiert. 5. 5.1. In der Verfügung vom 24. Mai 2018 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Februar 2018. Dieser stellte nachfolgende Diagnosen (VB 104.2 S. 31 f.):