"1. Die Verfügung der IV-Stelle SVA Aargau vom 27. Juli 2022 sei aufzuheben. -3- 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Vertreterin. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.