1.3. Am 30. November 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht und liess den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten. Gestützt auf das am 15. Februar 2022 erstattete Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 29. Juli 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Am 14. September 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes: