In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, nach Eingang dessen Bestätigung seines Einverständnisses mit der Einhaltung einer Alkoholabstinenz während des Abklärungsverfahrens und der Erbringung des entsprechenden Nachweises und Rücksprache mit dem RAD, psychiatrisch begutachten. Gestützt auf das am 5. Februar 2018 erstattete Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.439 vom 26. März 2019 ab.