Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2016.380 vom 5. Oktober 2016 teilweise gut, hob die Verfügung auf und forderte die Beschwerdegegnerin auf, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers einzutreten und dessen Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, nach Eingang dessen Bestätigung seines Einverständnisses mit der Einhaltung einer Alkoholabstinenz während des Abklärungsverfahrens und der Erbringung des entsprechenden Nachweises und Rücksprache mit dem RAD, psychiatrisch begutachten.