1.2. Mit Schreiben vom 12. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um Prüfung seines Anspruchs auf eine Invalidenrente. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2016 nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2016.380 vom 5. Oktober 2016 teilweise gut, hob die Verfügung auf und forderte die Beschwerdegegnerin auf, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers einzutreten und dessen Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen.