5.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend keine entschuldbaren Gründe für die verweigerte Mitwirkung des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Beschwerdeantrag 4).