5.3. Nebst der Verweigerung der weiteren Teilnahme an der psychiatrischen Begutachtung musste auch die internistische Begutachtung frühzeitig abgebrochen werden und der Beschwerdeführer verweigerte die Durchführung eines Teils der aus internistischer und neurologischer Sicht vorgesehenen Zusatzdiagnostik (Labor und Urinkontrolle, Spirometrie und Bildgebung, vgl. E. 3.1.). Für die verweigerte Mitwirkung in dieser Hinsicht sind ebenfalls keine entschuldbaren Gründe ersichtlich.