24. Juni (Beschwerdebeilage 3) und vom 20. August 2021 (VB 377 S. 2 ff.) nicht in Frage gestellt. Soweit dieser in den Schreiben nicht bloss das Geschehene nach seiner Erinnerung wiedergibt, kritisiert er darin vor allem das Gutachten aus inhaltlicher Sicht (vgl. VB 377 S. 2 ff.). Soweit im – auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten – Schreiben von Dr. med. D. vom 20. August 2021 unter Hinweis auf den Bericht der Begleitperson vom 16. Juli 2021 (vgl. VB 381 S. 2 f.) darauf hingewiesen wird, dass der Zustand des Beschwerdeführers die Gefahr impulsiver -9-