5.2.2. Der psychiatrische Gutachter hielt im Gutachten weiter fest, es bleibe offen, ob der Beschwerdeführer die Begutachtung aus nicht krankheitsbedingten oder aus krankheitsimmanenten Gründen abgebrochen habe (VB 258.8 S. 23). Es war Dr. med. B. somit aus fachärztlich psychiatrischer Sicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen) nicht möglich, diesbezüglich eine Beurteilung abzugeben. Immerhin wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Anzeichen für eine psychiatrische oder allgemeine medizinische Notfallsituation gezeigt habe. RAD-Arzt med.