Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer danach medizinische Betreuung wegen erhöhten Blutdrucks in Anspruch genommen hätte (vgl. VB 381 S. 2 f.). Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der Beschwerdeführer zwar auch bei den Begutachtungen in den anderen Fachdisziplinen regelmässig seinen Blutdruck mass -8-