Diese Ausführungen machen es allerdings umso fragwürdiger, dass der Beschwerdeführer das Angebot von Dr. med. B., die Begutachtung zu pausieren, nicht annahm, sondern stattdessen das Begutachtungsgebäude verliess. Denn genau mit dem eigenständigen Verlassen der Örtlichkeit gefährdete er seine Gesundheit. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer danach medizinische Betreuung wegen erhöhten Blutdrucks in Anspruch genommen hätte (vgl. VB 381 S. 2 f.).