deführer habe sich damit faktisch in Lebensgefahr befunden. Die Weiterführung der Begutachtung sei ihm in dieser Situation nicht zumutbar gewesen (Beschwerde, Ziff. 22). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er kenne seine Diagnose eines Aortenaneurysmas und sei über die Tatsache in Kenntnis gesetzt worden, dass ein erhöhter Blutdruck für ihn potentiell lebensgefährlich sein könnte. Als er bemerkt habe, dass sein Blutdruck unaufhaltsam angestiegen und er nicht fähig gewesen sei, sich selbst zu beruhigen, habe er sich in Lebensgefahr gewähnt. Sein Verhalten (Abbruch der Begutachtung) sei unter den gegebenen Umständen entschuldbar gewesen (Beschwerde, Ziff. 28).