5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Mitwirkung an der Begutachtung beruhe auf entschuldbaren Gründen. Die psychiatrische Begutachtung vom 2. März 2020 habe ihn in einen emotionalen Ausnahmezustand versetzt, so dass sein Blutdruck auf 200/130 mmHg angestiegen sei. Aufgrund des diagnostizierten Aortenaneurysmas hätte ein derart hoher Blutdruck zum Aufreissen der Aorta führen können. Der Beschwer- -7-