gehend mit der Gutachterstelle einen neuen Begutachtungstermin zu vereinbaren und ihr diesen Termin bis spätestens am 28. Februar 2020 mitzuteilen. Weiter drohte sie dem Beschwerdeführer an – sollte er die angeordnete Begutachtung weiterhin verweigern –, auf das Gesuch nicht einzutreten (VB 336). Damit wurde im vorliegenden Fall das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2 mit Hinweis).