Voraussetzung eines Nichteintretens auf ein Leistungsbegehren gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG ist die vorgängige Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, in dessen Rahmen der Versicherungsträger die versicherte Person schriftlich zu mahnen bzw. aufzufordern hat, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, sie auf die Rechtsfolgen ihrer allfälligen Widersetzlichkeit hinzuweisen sowie ihr eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen hat (vgl. E. 2.2.).