Gemäss dem neurologischen Gutachter lehnte der Beschwerdeführer die von ersterem zur Komplettierung der Diagnostik als notwendig erachtete Bildgebung mittels eines MRI des Kopfes und der Wirbelsäule ebenso wie eine Labordiagnostik ab (VB 358.6 S. 13, S. 16, S. 18). 4. Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 19. Juli 2022 aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht auf das Rentenbegehren ein. Sie sah eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darin, dass der Beschwerdeführer die Begutachtung mit Verfahrensfragen gestört habe, die längstens geklärt gewesen seien, und keine Bereitschaft gezeigt habe, sich auf eine Begutachtung einzulassen (VB 391 S. 2).