vgl. zu den Ergebnissen der durchgeführten Diagnostik, S. 15). Weiter ergibt sich aus dem internistischen Teilgutachten, dass der Versicherte das Gespräch nach einiger Zeit abrupt abgebrochen habe. Er sei darüber aufgebracht gewesen, dass er direkt zu seinen Beschwerden befragt worden sei und der Gutachter nicht nur die -6- Berichte habe lesen wollen (VB 358.4 S. 12). Auch die körperliche Untersuchung habe nicht vollständig durchgeführt werden können, da der Versicherte eine weitere Untersuchung abgelehnt und die Praxis verlassen habe (VB 358.4 S. 15, S. 16, S. 18).