Aus dem internistischen Teilgutachten ergibt sich, dass die vom entsprechenden Gutachter geplante Diagnostik (EKG, Spirometrie, Labor und Urinkontrolle) nur in Teilen durchführbar gewesen sei, da der Versicherte die Untersuchungen teils strikte abgelehnt und diverse Vorbehalte geäussert habe. Er habe sich zwar bereit erklärt, bei einem Labor seiner Wahl eine Blutentnahme machen zu lassen; ein Drogenscreen, eine Bestimmung des Medikamentenspiegels und eine Spirometrie hätten jedoch nicht durchgeführt werden können (VB 358.4 S. 4; vgl. zu den Ergebnissen der durchgeführten Diagnostik, S. 15).