Er habe das Gebäude verlassen und dabei keine Anzeichen für eine psychiatrische oder allgemeine medizinische Notfallsituation gezeigt (VB 358.8 S. 4 f.). Dr. med. B. hielt weiter fest, ob der Versicherte die Begutachtung aus nicht krankheitsbedingten oder aus krankheitsimmanenten Gründen abgebrochen habe, bleibe aus seiner Sicht zunächst offen und zu einer vertieften Prüfung sei eine stationäre Diagnostik anzuregen (VB 358.8 S. 23).