Daraufhin wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2020 auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auf, einen neuen Begutachtungstermin zu vereinbaren. Bei einer Verweigerung der angeordneten Begutachtung würde auf das Gesuch nicht eingetreten (VB 336; vgl. auch Schreiben vom 4. März 2020, VB 342). 3.2. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin die neu vereinbarten Begutachtungstermine wahr und wurde zwischen dem 2. März und 26. Juni 2020 polydisziplinär (Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie und Orthopädie) durch die PMEDA begutachtet (VB 358). -5-