Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 informierte die PMEDA den Beschwerdeführer über die vorgesehenen Begutachtungstermine vom 19. Februar, 2. März und 11. März 2020 (VB 332). In einem Telefongespräch vom 14. Februar 2020 erklärte die Tochter des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass dieser die ersten beiden Termine nicht werde wahrnehmen können, da er sich im Ausland aufhalte und erst anfangs März wieder in die Schweiz reise (VB 333 f.). Daraufhin wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2020 auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auf, einen neuen Begutachtungstermin zu vereinbaren.