4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine Nachfrist für die Einreichung des Gesuchs samt Beilagen anzusetzen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2013 eingetreten ist.