1.3. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere medizinische Unterlagen ein. Nach Rücksprache mit dem RAD wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen AG (PMEDA), Zürich, vorgesehen sei. Unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2019 an der vorgesehenen Begutachtung durch die PMEDA fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.468 vom 18. November 2019 ab. Nach Eingang des polydisziplinären PMEDA- Gutachtens vom 5. März 2021 und Durchführung des Vorbescheidverfah-