Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. November 2016 ab. Mit Urteil VBE.2016.788 des Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2017 wurde die Verfügung vom 15. November 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.