8. Die Berechnung der Invaliditätsgrade für die verschiedenen Perioden wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese nicht korrekt wären. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juli 2022 (VB 256) somit zu Recht für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2018 sowie vom 1. Juni 2019 bis zum 30. April 2021 eine ganze Rente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. - 11 -