Insbesondere umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen, bei denen Erwerbstätige bei Bedarf jederzeit eine Pause einlegen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund spricht das eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil mit erhöhtem Pausenbedarf nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Schliesslich verlangen einfache und leichte Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in der Regel keine besonderen intellektuellen Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse; auch eine lange Einarbeitungszeit dürfte wegfallen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3 f.).