Somit ist vorliegend ein relevantes Alter von 57 Jahren und gut 3 Monaten zu berücksichtigen. Angesichts der verbleibenden Aktivitätsdauer von knapp 8 Jahren steht das Alter der Beschwerdeführerin einer verwertbaren Resterwerbsfähigkeit nicht entgegen. So stellt das Bundesgericht generell relativ hohe Hürden für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit älterer Menschen auf und bejahte eine Verwertbarkeit unter anderem auch bei einem knapp 60-Jäh- rigen, der nur noch zu 50 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war - 10 -