7.3. Hinsichtlich des massgeblichen Alters bei der Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist auf den Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens der MEDAS-Zürich GmbH vom 20. Juli 2021 abzustellen, da erst dieses eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung zuliess (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). Somit ist vorliegend ein relevantes Alter von 57 Jahren und gut 3 Monaten zu berücksichtigen.